Juristisches
Absurdistan
Schreibheft 55. Das Nachspiel in
der Presse
Juristisch mag Kempkers Fall abgeschlossen sein, literarisch ist er es noch lange nicht. Über ihn, den literarischen Fall, darf die Diskussion, nicht zuletzt in Kenntnis exemplarischer Prozeß-Dokumente,
nun eröffnet werden. - So hatte Norbert Wehrs Bilanz in seinem
Editorial zur Causa Kempker in Schreibheft
55 gelautet.
Im folgenden dokumentieren wir die Diskussion, die das
Dossier in Schreibheft 55 eröffnet
hat. Das Dossier enthält auch einen Beitrag, dessen Ausstrahlung
in einem öffentlich-rechtlichen Sender abgelehnt wurde.
Das Recht der ersten Nacht
Als Goethe in Dichtung und Wahrheit seine Sesenheimer Verbandelungen mit Friederike Brion beim Namen nannte
und dann nichts wie fort geschwind zu Pferd, hat sich da der angehende
Jurist einer Verletzung der Intimsphäre schuldig gemacht, auf das
verlassene Mädchen mit Spott und nacktem Schreibfinger gezeigt? Mußte
Goethe juristisch Rede und Antwort stehen, weil das weltliterarisch bloßgestellte
Urbild seine Anonymität zurückverlangte? Birgit Kempker mußte
- und zahlen dazu. Fünftausend Mark Schmerzensgeld wurden ihr und
dem Literaturverlag Droschl abverlangt, 500.000 weitere Mark werden fällig,
wenn das Buch Als ich das erste mal mit
einem Jungen im Bett lag noch einmal das Licht der Öffentlichkeit
erblickt. Alle Exemplare, so ordnete die 4. Zivilkammer des Landgerichts
Essen im Februar 2000 an, seien restlos zu vernichten.
Im Jahr 1998 war mit einer Auflage von tausend Stück
das später inkriminierte Werk erschienen, vom Gericht immer noch
Gedicht und lyrischer Prosatext genannt. Die kurzen
Abschnitte dieses 94 Seiten starken Buches beginnen dreihundert Mal mit
demselben Satz - Als ich das erste Mal mit einem Jungen im Bett
lag, war es ... -, worauf derselbe männliche Eigenname folgt.
Als ein Träger dieses Namens von seinem Vorgesetzten auf das Buch
aufmerksam gemacht wurde und seine Bekanntschaft mit der damaligen Noch-nicht-Schriftstellerin
Kempker bejahte, fühlte er sich in seiner Persönlichkeit wortreich
verletzt und beklagte den erlittenen Schmerz. Das Gericht gab ihm - bis
auf die Höhe seines finanziell reparablen Persönlichkeitsschadens
- in allen Punkten recht und forderte Vernichtung. Das Schreibheft dokumentiert jetzt diesen Literaturvernichtungsfall (Heft 55 vom November).
In seiner Urteilsbegründung bemerkt das Gericht,
Kempkers Buch sei trotz aller Poesieeigenwilligkeit nicht frei von
Inhalt; sosehr hüpfende Reime und Klangverdrehungen auch vom
Tatbestand abzulenken suchten, scheine doch der unverfälscht
wiedergegebene Realitätsbezug durch alle Wortritzen hindurch.
Der Kläger habe das gute Recht, in Ruhe gelassen zu werden,
die Kunst lediglich die Freiheit, sich damit abzufinden. Kempkers Anwalt
dagegen wollte nirgendwo den Eigennamen eines bürgerlichen Subjekts
erkennen, sondern nur eine poetische Buchstabenkombination.
Ob seine Mandantin vor Jahren mit einem Herrn gleicher Buchstabenfolge
tatsächlich das Bett geteilt habe, sei zufällig und damit rechtsunerheblich.
Gewählt habe sie ihn allein um des Reimes willen: weil
er so schön ist. Wohlgemerkt: der Name, nicht der Mann.
Wichtig an diesem Prozeß ist, daß er die
Ausdifferenzierung der Gesellschaft wie kaum ein anderes Beispiel beweist
- und unterläuft: Daß ein Buch ein Ding sei, das man irgendwo
vorlesen könne und das doch immer dasselbe bleibe, können seitdem
nur unbelehrbare Materialisten glauben. Ein Text ist, so hat das Gericht
vorgeführt, was der Leser daraus macht, ein Nichts, das sich sein
Verstehen erst am richtigen Ort suchen muß. Wer einen Kaufvertrag
unterschreibt und anschließend dem Händler ins Gesicht lacht,
alles sei null und nichtig und der Schriftzug nur ein Ornament, gewinnt
keinen Freund. Mag der Händler auch am Feierabend leidenschaftlicher
Dekonstruktivist sein - auf Verträgen duldet er keinen Spaß.
Das Kleingedruckte ist eine Sphäre der Macht, hier steht der Name
für die Person, und der Dekonstruktivist mag nach dem sofortigen
Haftantritt darüber nachdenken, was ein Aufschub ist.
Umgekehrt darf sich aber die Literatur verbitten, daß
ihre Möglichkeiten unter Strafe gestellt werden. Birgit Kempker experimentiert
auf das kunstvollste mit den Irrläufen zwischen Gesetzbuch und Reimzwang.
Dafür hat sie einen Leser verdient, der systemerfahren, also mit
Literatur vertraut ist. Die Richter haben ihr Vertragsbild unzulässig
ausgedehnt. Dafür sind sie hart bestraft: In Klagenfurt las Kempker
einen Text, der ihren Prozeß wieder zu Literatur machte und damit
das poetisch letzte Wort behielt. Aber ach: Auch dort erklärten sich
die Juroren für befangen und schoben ihr Urteil auf die lange Gerichtsbank.
Von ihren Kollegen hätten sie lernen können, wie man dem Buch
mit Ordnungsgeldern droht.
Thomas Wirtz, in: Frankfurter
Allgemeine Zeitung
23.11.2000
Küssen in der Kunst, Küssen im
Leben
Zunächst wars ein Eigentor wie aus dem Buche: Da glaubte ein
junger Mann, sich in einem Prosagedicht von Birgit Kempker in eindeutig
zweideutigen Situationen wiederzuerkennen - und verklagte Autorin und
Verlag wegen des Buches Als ich das erste
Mal mit einem Jungen im Bett lag. Da wurde die Öffentlichkeit
erst richtig neugierig ...
Und um der Pikanterie noch einen Schuß Absurdität hinzuzufügen,
wurde der Prozeß vor dem Essener Landgericht ausgetragen - obwohl
der Verlag in Graz, die Autorin in Basel und der Kläger auch nicht
in Essen residierte. Aber hier hatte Er das Buch gekauft ...
Ende Februar war Schluß mit lustig - Kempker wurde
zu 5000 DM Schmerzensgeld und zum Einstampfen des Buches verurteilt. Damit
wurde aus dem Kuriosum ein Literatur-Skandal, eine Beschneidung dessen,
was als Freiheit der Kunst Verfassungsrang hat - zugunsten des vermeintlichen
Personenschutzes. So jedenfalls muß man die neue Ausgabe des Schreibhefts verstehen, die den Fall ausführlich dokumentiert und die Diskussion
neu entfacht.
Wer Kempkers Text gelesen hat, weiß, daß
es sich um Fiktion handelt: daß da Worte Situationen durchspielen,
von denen sich an keiner Stelle sagen läßt, ob sie passiert
oder phantasiert sind. Oder wie Birgit Kempker, für die der Fall
von Zensur ein Schreibtrauma wurde, notiert: Küssen kommt im
Leben vor und in der Kunst. Das Gemeinsamste ist der Name: Küssen.
Küssen ist selbst im Leben nicht dasselbe, und beileibe nicht in
der Kunst. Erklär das einer mal einem Gericht.
Das Schreibheft druckt das Urteil, Gutachten und literarische Texte drumherum, unter anderem
einen klugen Essay von Roger Willemsen ...
Jens Dierksen, in: Neue
Ruhr Zeitung
24.11.2000
Swift läßt grüßen
Das Schreibheft referiert in seiner Novemberausgabe den Fall der Autorin Birgit Kempker, die in ihrem eher experimentellen Text Als ich das erste Mal mit einem Jungen im Bett lag doch auf ein reales Detail nicht verzichtete: nämlich den bürgerlichen Namen dieses Jungen. Daraus entspann sich ein Prozeß um Literatur und Persönlichkeitsrecht, dessen satirische Schilderung eines Jonathan Swift würdig gewesen wäre.
Jens Jessen, in: DIE
ZEIT
30.11.2000
Sein Name sei Blümchen
Die Wahrheit fällt nicht vom Himmel, das wäre zu schön.
Sie hat ihre besonderen Orte, Beichtstühle zum Beispiel, Forschungslabore
oder auch Gerichtssäle. Verglichen mit dem Himmel ist das der steinige
Boden der Tatsachen.
Das Landgericht Essen schickte vor ziemlich genau einem
Jahr der Schriftstellerin Birgit Kempker einen Brief - es war eine Klage.
Ein Mann hatte zufällig ein Buch der Autorin in die Finger bekommen.
Wie der Mann heißt, ist geheim; nennen wir ihn also Blümchen.
Das Buch heißt Als ich das erste
Mal mit einem Jungen im Bett lag, ein Prosagedicht von knapp hundert
Seiten. Herr Blümchen erkannte sich in dem Jungen wieder,
denn sein Name fällt darin etwa dreihundert Mal, er hat es nachgezählt.
Pikanterweise hatten Birgit Kempker und er tatsächlich vor vielen
Jahren eine Affäre. Deshalb fühlte sich Herr Blümchen in
seiner Intimsphäre verletzt. Und also begab sich das Gericht auf
die Suche nach der Wahrheit und verurteilte die Autorin und ihren Verlag:
fünftausend Mark Schmerzensgeld, außerdem ist das Buch aus
dem Verkehr gezogen.
Als der Titel vor zwei Jahren erschien, ist er kaum
wahrgenommen worden, selbst den Gerichtsstreit haben nur wenige Kritiker
kommentiert. Dieser Zurückhaltung setzt das Schreibheft jetzt ein ganzes Dossier entgegen. Ein Drittel der neuen Ausgabe beschäftigt
sich mit dem Buch vor Gericht. Zum Glück hat Herausgeber
Norbert Wehr darauf verzichtet, den Fall einfach in der langen Reihe irgendwie
ähnlicher, nur stets prominenterer Fälle zu versenken, etwa
Marcel Prousts Figur Baron de Charlus oder Klaus Manns Mephisto.
Auch pathetische Rufe nach der Freiheit der Kunst findet man kaum. Nur
vereinzelt dringen sie durch, etwa wenn Roger Willemsen schreibt: Einem
künstlerischen Werk gegenüber nach der Justiz zu rufen, ist
immer barbarisch. Er hat ja recht, und trotzdem würde sein
Satz jedes Nachdenken über den Casus Kempker beenden: Alle Schöngeister
klopfen sich auf die schmalen Schultern, Literatur ist gut und alles andere
böse.
Das Schreibheft gewinnt dem Fall mehr ab, und zwar durch einen einfachen Kunstgriff: In
dem Dossier prallen völlig verschiedene Texte aufeinander, die im
Umfeld des Prozesses entstanden sind. Vor Willemsens Kommentar liest man
eine Briefserie von Barbara Bongartz und ein paar Seiten von Birgit Kempker
selbst. Beide Texte lassen sich literarisch lesen, und beide umspielen
auf ihre Weise die Realität - charmant polemisch der eine, dicht
und artifiziell der andere. Der Rest des Dossiers ist Non-fiction:
der Wortlaut des Gerichtsurteils, die Verteidigungsschrift des Anwalts,
ein literaturwissenschaftliches Gutachten. Alle Texte kreisen um den einen
Text, um eine Leerstelle, die beim bloßen Blättern ins Auge
springt: Alle Hinweise auf Herrn Blümchen sind geschwärzt. Sofort
setzt ein rastloses Suchen nach Bruchstücken ein, aus denen sich
das verbotene Buch wieder zusammensetzen ließe - natürlich
ohne Erfolg.
Dafür wird etwas anderes sichtbar: ein kleiner
Ausschnitt aus der Funktionsweise der juridischen Vernunft. In Jahrhunderten
hat sich die Justiz Kenntnisse aus den Gesellschafts- und Naturwissenschaften
einverleibt, so viel ist bekannt; Gerichtsmediziner, Gerichtspsychologen
und Sozialarbeiter stellen ihr Wissen zur Verfügung. Aber das Wissen
der Philologen lassen die Richter, zumindest im Fall Kempker, glatt abtropfen.
Schon in der Wortwahl: Das Urteil bezeichnet das Prosagedicht als die
streitgegenständliche Geschichte - und schließt
damit ein, daß die Autorin abgebildet haben könnte, was tatsächlich
geschehen ist. Anders gesagt: Die Wahrheitssuche der Richter kommt zu
dem Ergebnis, daß ein Stück Literatur vor allem von der Wahrheit
handelt.
Die Richter wägen ab zwischen der Freiheit der
Kunst und dem Persönlichkeitsschutz, ein Streit zweier Grundrechte.
Auf diese Alternative läßt sich Joachim Kersten, der Verteidiger,
aber nicht ein. Das Buch handele nämlich von keinem realen Herrn
Blümchen, sondern von Poesie. Argumente dafür liefert ihm Thomas
Schestag, Literaturwissenschaftler aus Frankfurt. Dessen Gutachten taucht
in ein völlig anderes Universum als die der Essener Richter. Schestag
führt die literarischen Gesetze vor, denen Kempkers Buch folgt. Als
ich das erste Mal mit einem Jungen im Bett lag war es Blümchen
- immer wieder setzt das Gedicht mit diesen Worten an, und diese Serie,
diese abweichende Wiederholung, verfremdet den Eigennamen der Figur. Von
keiner authentischen Person spricht das Buch, eher von der Sprache selbst.
Um das zu erklären, bietet Schestag ein kleines Arsenal semiotischer
Instrumente auf. Er unterläuft die Trennung von Biographie und Fiktion.
Er deutet die Wortspiele an, die Blümchens Name ermöglicht.
Schestag zeigt, wie Birgit Kempker zeigt, wie porös die Grenzen zwischen
Worten sind.
Die Richter reagieren kühl. Es sei durchaus
denkbar, daß ein Leser in Blümchens Namen schlicht und
einfach den Kläger erkennt, und keine Buchstabenkombination.
Der Satz klingt fast wie eine Parodie auf literarisches Lesen, fast hört
man die Richter lachen - im Namen des Volkes. Diese Selbstgewißheit
untergräbt das Schreibheft,
schon weil alle anderen Texte dem Urteil beständig ins Wort fallen.
Ab heute wird zurückgelacht.
René Aguigah, in: die
tageszeitung
5.12.2000
Juristisches Absurdistan
Als ich mit einem Jungen im Bett lag, war es - : Stop! Achtung!
Bis hierher und nicht weiter reicht die Freiheit der Kunst, hier beginnt
der verbotene Sektor der Intimität. Als ich mit einem Jungen
im Bett lag, war es - : Wer sich die Tollkühnheit leistet,
den Personennamen, der an dieser Stelle in einem Prosagedicht der Basler
Schriftstellerin Birgit Kempker auftaucht, unverschlüsselt zu zitieren,
muß mit scharfen juristischen Sanktionen rechnen. Verzichten wir
also darauf, und rekonstruieren stattdessen - mithilfe der aktuellen Nummer
55 der Literaturzeitschrift Schreibheft - die Geschichte eines literarischen Falles, in dem ein Gedicht auf die
Anklagebank geriet und jeder philologisch-diskrete Hinweis auf die sprachliche
Gestalt dieses Gedichtes als krimineller Akt gewertet wurde.
Vor zwei Jahren erschien im Grazer Droschl-Verlag Birgit
Kempkers Prosagedicht Als ich mit einem
Jungen im Bett lag, das alsbald eine Klage auf Unterlassung und
Schmerzensgeld auf sich zog, da sich eine lebende Person in der beschriebenen
Hauptfigur wiedererkannte und die Vernichtung des angeblich ehrenrührigen
Buch-Objekts forderte. Durch die Darstellung sexueller Begebenheiten fühlte
sich der Inhaber des im Gedicht rund dreihundert Mal litaneiartig aufgerufenen
Namens in seiner Intimsphäre und seiner Ehre tief verletzt.
Das zuständige Landgericht Essen gab dem Kläger
im Februar dieses Jahres recht und wies die ästhetischen Argumente
der Autorin ab. Was von Birgit Kempker als eine rein poetische Suada,
als hochkomische Litanei über Metaphern des Begehrens und als Versuch
über die prekäre Dynamik von literarischer Imagination und Erinnerung
konzipiert war, wertete das Gericht als schwerwiegenden Eingriff
in die Intimsphäre des Klägers. Die Autorin wurde zur
Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5000 Mark verurteilt, der Verlag dazu
verdonnert, alle noch existierenden Exemplare des Buches zu vernichten.
In einem Akt literarischer Selbstverteidigung versuchte
sich danach Birgit Kempker in ihrem hochartifiziellen Beitrag für
das diesjährige Klagenfurter Wettlesen mit dieser juristischen Bedrohung
ihrer literarischen Existenz auseinanderzusetzen. Die sonst so streitlustige
Jury stellte sich aber taub und verhängte über Kempkers Text
eine Art Diskussions-Tabu.
Um dieses Tabu aufzulösen, dokumentiert nun das
neue Schreibheft in einem spannenden
Dossier den grotesken Rechtsstreit um Kempkers Buch, der in unerwarteter
Schärfe die alten Fragen nach dem Verhältnis von Dichtung und
Wahrheit, von Fiktion und Autobiographie neu stellt. Daß man schon
mit einer Dokumentation der Vorfälle vermintes Gelände betritt,
zeigen die zahlreichen Schwärzungen in den einzelnen juristischen
und philologischen Schriftstücken, die das Schreibheft zusammengetragen hat.
Flankiert wird dieses Dossier von einer umfangreichen
Brief-Serie der Schriftstellerin Barbara Bongartz, die in ihren listigen
Episteln von Liebhabern & Kandidaten einen subtilen Kommentar
zum Fall des verbotenen Kempker-Buches geschrieben hat. Der letzte Brief
mündet in eine wortakrobatische Satire auf die aktuelle Rechtslage,
die es nicht nur untersagt, den Namen des Klägers literarisch oder
journalistisch auszubeuten, sondern es auch unter Strafe stellt, dem Kläger-Namen
bedeutungsähnliche Wörter zu verwenden. So grübelt die
Briefschreiberin, ob ich schreiben darf, daß mein Vogel jenseits
aller Realität mein Vogel gewesen ist, wenn er mein Vogel gewesen
wäre, und fragt abschließend, ob sich denn ein Autor
auch strafbar macht, wenn er den eigenen Namen fiktionalisiert ...
Michael Braun, in: Basler
Zeitung
7.12.2000
(Ausstrahlung von der Literatur-Redaktion des Deutschlandfunks abgelehnt)
Gefühl vor Gericht
Es gibt zwei Gründe, warum Literatur vor Gericht landen kann. Entweder
fühlt ein Staatsgebilde sich durch die echte oder vermeintliche Sittenwidrigkeit
eines literarischen Werkes angegriffen - so geschehen im Prozeß
gegen Flaubert und seine Emma Bovary,
1857. Oder das Persönlichkeitsrecht eines Einzelnen scheint verletzt,
und der private Kläger wünscht Entschädigung - so geschehen
im vorliegenden, aktuellen Fall: Ein Mann, nennen wir ihn XY, fühlt
sich verletzt durch die häufige Verwendung seines Namens in einem
literarischen Text mit dem schönen, man könnte auch sagen heiklen
Titel Als ich das erste Mal mit einem
Jungen im Bett lag, 1998 im Droschl-Verlag in einer Auflage von
1000 Stück erschienen.
Geschrieben wurde das schmale, knapp hundert Seiten
zählende Werk von Birgit Kempker, einer stark experimentell arbeitenden
Schriftstellerin, mit der der Kläger offenbar wirklich zumindest
ein paar Mal im Bett lag. Das dürfte so um die 25 Jahre her sein.
Zusätzlich zum Namen des Klägers geistert der Name jener Institution
durch das Büchlein, bei der XY seinerzeit den Zivildienst absolvierte,
außerdem der Name seiner damaligen Freundin. Er hat also - ein nicht
unwichtiges Detail - seine kurze Liaison mit der Beklagten in Untreue
gegenüber einer anderen jungen Frau genossen.
Oder auch nicht genossen. Ganz und gar nicht genossen
hat er jedenfalls die literarische Aufarbeitung der Affäre durch
Birgit Kempker. Das Buch hat er sich allerdings erst zugemutet, nachdem
er von einer versierten Person angesprochen und gefragt worden war, ob
er der Junge sei, mit dem die Autorin das erste Mal im Bett gelegen hätte.
Die Bereitschaft, beschämt und sauer zu sein, war offenbar größer,
als die Sache mit Humor zu nehmen. XY beschloß, gegen Birgit Kempker
und den Verlag zu klagen.
Und siehe, er hatte Erfolg. Das Landgericht Essen, wo
die Klage eingereicht wurde, gab in seinem Urteilsspruch vom 24. Februar
dieses Jahres dem Kläger in jedem Punkte recht. Das Gericht sah es
als erwiesen an, daß die Intimsphäre des Klägers
und sein Persönlichkeitsrecht mißachtet und schwer
verletzt worden seien. Die Autorin habe mit bedingtem Vorsatz
gehandelt. XY wurden fünftausend Mark Schmerzensgeld zugesprochen,
alle Unkosten erstattet (incl. der 30 Mark, die das inkriminierte Werk
gekostet hat), und der Verlag mußte das Buch sofort zurückziehen
unter Androhung einer gepfefferten Strafe für den Fall der Unterlassung.
Das jüngste Schreibheft (Nr. 55) dokumentiert in einem fast fünfzigseitigen Dossier den Fall
Kempker. Zu lesen sind das Gerichtsurteil, zwei literarische Arbeiten
der Autorin, das Verteidigungsschreiben, ein philologisches Gutachten
und ein engagierter Kommentar von Roger Willemsen, der befindet: Einem
künstlerischen Werk gegenüber nach der Justiz zu rufen, ist
immer barbarisch.
Alle Namen sind in dem Dossier geschwärzt, auch
die der Richterinnen. Immerhin erfährt man, daß es drei Frauen
sind, die das Urteil unterzeichnen. Es ist bemerkenswert, daß sich
die drei Richterinnen von dem gutachterlichen Aufwand der Verteidigung
nicht beeindrucken lassen. Vier Philologen, drei davon Universitätsprofessoren,
haben sich das Buch Als ich das erste
Mal mit einem Jungen im Bett lag auf die Vorwürfe hin angesehen.
Sie alle kommen zu einem übereinstimmenden Ergebnis: Kempkers Prosa
sei viel zu artifiziell, als daß sie den Namensträger XY überhaupt
als natürliche Person meinen könne.
Thomas Schestag sagt es in seinem, in die höchsten
Höhen pathetischer Dekonstruktion steigenden Gutachten wie folgt:
Die Komposition des Buches, dessen mehr als dreihundert Abschnitte
etwa dreihundertmal mit der Wendung Als
ich das erste Mal mit einem Jungen im Bett lag war es (Schwärzung)
einsetzen, zerschlägt - ausgelöst durch das Kalkül abweichender
Wiederholung - den Schein, hier werde eine Geschichte, gar eine, die das
Leben schrieb, zum Besten gegeben. Literaturanalyse und Poesiegläubigkeit
wird jedoch geschwächt durch einen blinden Fleck: nämlich die
Kränkung des Klägers nicht wahrnehmen zu wollen.
Geschickt, aber vergeblich weist Birgit Kempkers Verteidiger
auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes von 1982 hin. Kläger war der
Kaufhauskönig Horten, der sich von F.C. Delius Moritat
auf Helmut Hortens Angst und Ende zu recht offen angegriffen fühlte;
und trotzdem erschied das Gericht: Die Belastungen müssen dem
Kläger hier um der Freiheit der Kunst willen zugemutet werden.
Im Essener Urteil wird eine denkwürdige Verschiebung manifest: Gefühl
kommt neuerdings vor Kunst.
Ina Hartwig, in: Frankfurter Rundschau
12.12.2000
Verse vor Gericht
Wo liegen die Ränder des literarischen Textes; wie könnte man
die Grenze bestimmen zwischen seinem Innen und seinem Außen, zwischen
sprachlicher Gestaltung und zugrundeliegender Realität? Fast immer
sind diese Nahtstellen unsichtbar; weder ist das ursprüngliche Mark
der Erfahrung aus der Umhüllung der Schrift zu destillieren, noch
kann man ein genaues Diagramm jener Kräfte erstellen, mit denen ein
veröffentlichter Text seinerseits wieder in die Wirklichkeit eingreift
(die vagen Debatten über den problematischen Einfluß
von Büchern oder Filmen auf jugendliche Straftäter bezeugen
dies). Poetologisch lassen sich die Bereiche von Fiktion und Wirklichkeit
also nicht voneinander scheiden; doch in manchen Fällen, wenn ein
Buch gewissermaßen zu wahr ist und die Persönlichkeitsrechte
einer in ihm erscheinenden Person verletzt, muß diese Grenze im
Rahmen eines anderen Diskurses markiert werden: juristisch.
Im Sommer 1999 reichte eine männliche Person, deren
Name nicht mehr erwähnt werden darf, beim Landgericht Essen eine
Klage ein gegen die Schriftstellerin Birgit Kempker und ihr ein Jahr zuvor
publiziertes Buch Als ich das erste Mal
mit einem Jungen im Bett lag. Etwa 300-mal würde sein vollständiger
Name auftauchen in diesem Text, der um die lange zurückliegende Liebesbeziehung
der Ich-Erzählerin mit einem Zivildienstleistenden kreist (wie über
ein Buch reden, das man nicht mehr lesen kann?); zudem enthalte er detaillierte
Hinweise über seinen damaligen Arbeitsplatz. Der Klage auf Vernichtung
des Buches, 1998 in einer Auflage von 1000 Exemplaren gedruckt, wurde
im Februar 2000 stattgegeben; in der aktuellen Ausgabe der Literaturzeitschrift Schreibheft (Nr. 55) ist der Schriftverkehr
des Prozesses - das Gerichtsurteil, die Stellungnahme des Rechtsanwaltes,
die philologischen Gutachten der Germanisten - nun abgedruckt.
Was die Verhandlung über Birgit Kempkers Buch besonders
interessant macht, ist der Umstand, daß der Vorwurf des Klägers
auf vehemente Weise mit der offenbar poststrukturalistisch geschulten
Poetologie der Autorin kollidiert. Ausgerechnet ein Text soll die Grenzen
der Authentizität verletzt haben, der dieser Kategorie überhaupt
keine Bedeutung mehr beimißt; plötzlich, in Gestalt der Klage,
bricht jene äußere Wirklichkeit in Kempkers Literatur ein,
die sie gemäß ihrer sprachtheoretischen Position leugnet. Die
Frage, mit der sich die Gutachten und Stellungnahmen auseinandersetzen,
ist daher eine andere, als es bei den klassischen Gerichtsverhandlungen
dieser Art (man denke an Klaus Manns Mephisto)
der Fall war: Entschieden werden muß nicht, von welchem indiskreten
Detail an die Darstellung im Buch persönlichkeitsverletzend wird,
sondern grundsätzlicher, ob diese indiskreten Details überhaupt
eine darstellende Funktion haben.
Poststrukturalismus live: Es ist spannend zu lesen,
wie die Autorin und ihre Gutachter versuchen, aus einer Literaturtheorie
juristisches Kapital zu schlagen. Denn sie wissen, daß ihre Chancen
auf Erhaltung des Buches in dem Maße steigen, in dem das Gericht
die Ansicht zu teilen beginnt, daß der Text nichts als selbstreferentielles
Sprachspiel ist. Jede reale Erfahrung als Grundlage des Buches muß
deshalb ausgemerzt werden. Daß der tatsächliche Name des ehemaligen
Geliebten immer wieder genannt wird: keine Abbildung von Wirklichkeit.
Dieser Name, so Birgit Kempker, sei vielmehr in seiner lautlichen
Reimstruktur, in seinem semantischen Umfeld eine Chiffre, ein Platzhalter
und Stellvertreter für poetische Potenz und Zeugung. So steht er
für ein fabelhaftes Zwitterwesen, das sich immer wieder selbst zeugt
und erfindet.
Daß im Text Hinweise auf das damalige Berufsziel
des Klägers zu finden sind: Niederschlag nicht unmittelbarer Erfahrung,
sondern der Lektüre der Effie (sic!) Briest von Theodor Fontane.
Die Zeichen des Textes, so wird die Autorin nicht müde zu betonen,
verweisen auf nichts als auf andere Zeichen, auf eine Reihe von kulturellen
Zitaten. Dekonstruktion als Prozeß-Strategie.
Dem Tonfall der philologischen Gutachten schließlich
glaubt man eine gewisse Beflügelung anzumerken, vielleicht ein Zeichen
jener Hoffnung, daß die spröde Diagnose der Selbstreferentialität
- im akademischen Diskurs immer noch mit dem Makel des bloß Zerstörerischen
behaftet - plötzlich von entscheidender Produktivität sein könnte.
Der Basler Literaturwissenschaftler Wolfram Groddeck etwa schreibt, bei
Kempkers Buch handele es sich um einen poetisch radikal durchgestalteten
Text, dessen Intention sich nicht auf natürliche Personen richtet,
sondern über die ausgeprägt selbstbezügliche, wortspielerische
Verfahrensweise Pubertät und sexuelle Initiation primär als
ein in sich problematisches Sprachgeschehen zur Darstellung bringt.
Sprache als einziger Inhalt von Literatur: Gelänge
es, das Gericht von dieser modernen Erkenntnis zu überzeugen, wäre
Birgit Kempkers Partei der Sieg nicht mehr zu nehmen. Das weiß auch
das Gutachten von Thomas Schestag, einem Frankfurter Germanisten: Die
Komposition des Buches (...) zerschlägt - ausgelöst durch das
Kalkül abweichender Wiederholung - den Schein, hier werde eine Geschichte,
gar eine, die das Leben schrieb, zum Besten gegeben. Die Serialisierung,
nämlich abweichende Wiederholung, verunmöglicht den Vorsatz,
ein der Serie zugrundeliegendes authentisches Paradigma, die Urszene des
Buches, freizulegen. Schestag betont die unaufhebbare Verschiebung
zwischen der sprachlichen Wendung und dem Sachverhalt, der durch sie bedeutet
sein soll. (...) Beide, Sprach- und Sachverhalt, kommen nicht zur Deckung.
Für die Gerichtsakten gedacht, müßten
die im Schreibheft versammelten
Beiträge eigentlich von einem literaturwissenchaftlichen Einführungsband
übernommen werden. Denn selten ist die Diskussion über die Innenseite
der Literatur, über die Frage, ob die Zeichen hohl oder gefüllt
seien, auf anschaulichere Weise geführt worden.
Man weiß, daß die Bemühungen nichts
ausgerichtet haben; in deutschen Gerichtssälen regiert, was das literaturwissenschaftliche
Wissen angeht, offenbar noch immer die Hermeneutik der 50er Jahre. Alle
Versuche, Birgit Kempkers Text die Wirklichkeit auszutreiben, scheiterten
letztendlich an einer simplen Gleichung: Der litaneihaft wiederkehrende
Name im Text und der der realen Person sind ein und derselbe. Am Eigennamen,
als unhintergehbarem Index der Identität, reiben sich sämtliche
Theorien der Differenz auf. Der Rechtsanwalt der Autorin erfindet am Ende
seiner Stellungnahme ein schönes Wort, um sich ein letztes Mal gegen
die Macht dieser Gleichung zu wehren: Er spricht von der Namensmetapher,
die Birgit Kempker in ihrem Buch geschaffen habe. Vielleicht zeigt sich
an diesem Begriff die ganze Aussichtslosigkeit der Argumentation: Kann
ein Name, ein Wort zu seiner eigenen Metapher werden; können die
neu geschaffenen Bedeutungsschichten eines Eigennamens seine Grundbedeutung
so weit überlagern, daß diese unlesbar wird?
An der Beantwortung dieser Frage arbeitet sich der Schriftverkehr
dieses Prozesses ab. Was bleibt, ist das merkwürdige Schicksal eines
Buches, das von der Mittelbarkeit der Sprache handelt und an seiner Unmittelbarkeit
gescheitert ist.
Andreas Bernhard, in: Süddeutsche
Zeitung
15.01.2001
Das Schmerzensgeld der Poesie: Literatur
vs. Jurisdiktion
Das Basler Literaturhaus verhandelte die Causa Kempker
Die Wurzel allen juristischen und literaturpolitischen Übels, das
ihr seit der Veröffentlichung ihres Prosagedichts Als
ich zum ersten Mal mit einem Jungen im Bett lag (Droschl Verlag)
widerfahren ist, hat die Schriftstellerin Birgit Kempker in ihrem mittlerweile
verbotenen Buch selbst antizipiert: Ich bin zu semantisch,
heißt es da auf Seite 75, und man darf das durchaus als produktionsästhetische
Sentenz verstehen. Es ist das sprachempfindliche Text-Begehren der Dichterin,
das sich am assoziativen Spiel mit Wörtern, ihren Oberflächen-
und Tiefenstrukturen, ihren verborgenen Nebenbedeutungen, heimlichen Subtexten
und semantischen Verrutschungen entzündet und schließlich
das besagte Poem hervorgebracht hat.
Aber dieses leicht entzündliche Semantisch-Sein
hat einen Kempker-Leser dazu provoziert, gegen das Prosagedicht juristisch
zu Felde zu ziehen - jenen Leser nämlich, der sich in der unheldischen
Hauptfigur des Textes wiedererkannte. Der Eigenname dieser Figur wird
im Text rund dreihundertmal litaneiartig aufgerufen und als Quelle der
lyrischen Imagination genutzt. Aus dem Kempker-Leser wurde ein Kläger,
der im Februar vergangenen Jahres vor dem Landgericht Essen auf ganzer
Linie obsiegte. Die Autorin wurde zu einer Schmerzensgeldzahlung verurteilt,
der Verlag dazu verdonnert, alle noch existierenden Exemplare des Buches
zu vernichten. Nicht nur das Poem wurde verboten, auch der im Gedicht
omnipräsente Personenname des Klägers wurde in publizistischem
Kontext unzitierbar.
Was folgte, waren Wochen und Monate einer eigenartigen
Tabuisierung und Hysterisierung des inkriminierten Textes. In Klagenfurt
befiel eine ansonsten ausschweifend argumentierende Jury eine seltsame
Feigheit vor dem Kempker-Text Was hab
ich in Meppen zu suchen, in dem sich die Autorin auf verschlüsselte
Weise mit dem Prozeß um ihr Buch auseinandersetzte. In der Folge
mußten sich auch deutsche Rundfunkräte mit der Causa
Kempker beschäftigen, da der Kläger gegen kritische Rundfunk-Beiträge
über den Prozeß protestiert hatte. Selbst in ihrer Souveränität
sonst unerschütterbare Literaturredaktoren winkten ab, als die Literaturzeitschrift Schreibheft ein aufschlußreiches
Dossier zur Causa Kempker vorlegte.
Diese Gemengelage aus grotesken Tabuisierungen, Gekränktheiten
und Phobien hat sich nun anläßlich einer Präsentation
des neuen Schreibhefts im Basler
Literaturhaus endlich aufgelöst. Zwar saßen hier mit Birgit
Kempker, Thomas Schestag, Wolfram Groddeck, Norbert Wehr und Urs Engeler
nur die philologischen Verteidiger des verbotenen Poems auf dem Podium
- aber nicht etwa, um im Empörungskonsens justizkritische Volksaufklärung
zu betreiben, sondern um das ganze verwickelte Verhältnis von Dichtung
und Wahrheit, Literatur und Jurisdiktion, Sprache und Gewalt mit einer
erstaunlichen Differenzierungsbereitschaft zu diskutieren.
Man hat hier - auch dank einiger kluger Interventionen
aus dem Publikum - nicht der Versuchung nachgegeben, die Causa Kempker
nur nach dem bewährten Täter-Opfer-Schema von böser Justiz
und geschändeter Poesie zu erörtern. Zwar waren die Verteidiger
der Kempkerschen Kunst zunächst mit einem gewissen Hochmut
zu Werke gegangen; es sah so aus, als wolle eine Versammlung von ästhetisch
Hochsensiblen die amusische Dumpfheit der Justiz vorführen. Die im Schreibheft abgedruckten Prozeßdokumente
wurden auszugsweise verlesen, mitunter in fast schon kabarettistischer
Manier, als gelte es, sich über die spröde Banausie juristischer
Prosa zu mokieren. Dann verwendete der Frankfurter Literaturwissenschaftler
Thomas Schestag seinen beträchtlichen philologischen Feinsinn darauf,
mit etymologischen Tiefenbohrungen das Verhältnis zwischen Poesie
und Recht zu dechiffrieren.
Aber all die klugen Einsichten in die Verwerfungen
und Verschiebungen im Aufriß der Sprache, ... die kein Wort und
keinen Eigennamen exklusiv zum unverwechselbaren Merkmal einer authentischen
Person auszuzeichnen erlauben (Schestag), erfaßten nur eine,
die innerästhetische Seite der Causa Kempker. Außerhalb
des ästhetischen Regelsystems kann aber die Frage nach dem Verhältnis
zwischen Sprache und Gewalt nicht einfach mit dem Hinweis auf eine angeblich
banausische Justiz und einen illiteraten Kläger stillgestellt werden.
Natürlich übt ein Gerichtsurteil Gewalt aus, das einen hoch-artifiziellen,
vielschichtigen Text durch eine versimpelnde Lesart und den Verweis auf
seine biographischen Indiskretionen einkassiert.
Es wäre aber eine naive Illusion, im Gegenzug an
die konstitutive Gewaltfreiheit eines jeden poetischen Diskurses zu glauben.
Dieser Glaube wird falsifiziert durch die Empirie, in diesem Fall durch
die Lesart des Klägers, der das poetische Spiel im Kempker-Poem trotz
aller markanten Fiktionalisierungen als Bloßstellung und Ehrverletzung
erfuhr. Es ist ein geradezu rührendes Selbstmißverständnis
der Kempker-Verteidiger, wenn sie den im Text litaneihaft aufgerufenen
Personennamen, in dem sich der Kläger auch aufgrund einiger als biographische
Anspielung auslegbarer Details wiedererkannte, als eine reine poetische
Buchstabenkombination definieren.
Allen literarischen Verfremdungsprozeduren zum Trotz
hat Birgit Kempkers Prosagedicht sein sprachliches Material aus einer
vorgängigen außerliterarischen Wirklichkeit gewonnen - und
diese referenziellen Bezüge sind im vollendeten Kunstwerk dann auch
nicht vollständig verdampft. So kam es zur schmerzhaften Kollision
zwischen den artifiziellen Formprinzipien der Poesie und dem auf Komplexitätsreduktion
bedachten Regelsystem des Rechts. Nicht nur die Hysterie um ein verbotenes
Buch, auch die lächerliche Kempker-Phobie, die in der literarischen
Welt um sich gegriffen hat, darf sich nach dieser Veranstaltung im Basler
Literaturhaus endlich beruhigen.
Michael Braun, in: Basler
Zeitung
15.01.2001