Schreibheft. Zeitschrift für Literatur

Juristisches Absurdistan
Schreibheft 55. Das Nachspiel in der Presse

„Juristisch mag Kempkers Fall abgeschlossen sein, literarisch ist er es noch lange nicht. Über ihn, den literarischen Fall, darf die Diskussion, nicht zuletzt in Kenntnis exemplarischer Prozeß-Dokumente, nun eröffnet werden.“ - So hatte Norbert Wehrs Bilanz in seinem Editorial zur Causa Kempker in Schreibheft 55 gelautet.
   Im folgenden dokumentieren wir die Diskussion, die das Dossier in Schreibheft 55 eröffnet hat. Das Dossier enthält auch einen Beitrag, dessen Ausstrahlung in einem öffentlich-rechtlichen Sender abgelehnt wurde.


Das Recht der ersten Nacht

Als Goethe in Dichtung und Wahrheit seine Sesenheimer Verbandelungen mit Friederike Brion beim Namen nannte und dann nichts wie fort geschwind zu Pferd, hat sich da der angehende Jurist einer Verletzung der Intimsphäre schuldig gemacht, auf das verlassene Mädchen mit Spott und nacktem Schreibfinger gezeigt? Mußte Goethe juristisch Rede und Antwort stehen, weil das weltliterarisch bloßgestellte Urbild seine Anonymität zurückverlangte? Birgit Kempker mußte - und zahlen dazu. Fünftausend Mark Schmerzensgeld wurden ihr und dem Literaturverlag Droschl abverlangt, 500.000 weitere Mark werden fällig, wenn das Buch Als ich das erste mal mit einem Jungen im Bett lag noch einmal das Licht der Öffentlichkeit erblickt. Alle Exemplare, so ordnete die 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen im Februar 2000 an, seien restlos „zu vernichten“.
   Im Jahr 1998 war mit einer Auflage von tausend Stück das später inkriminierte Werk erschienen, vom Gericht immer noch „Gedicht“ und „lyrischer Prosatext“ genannt. Die kurzen Abschnitte dieses 94 Seiten starken Buches beginnen dreihundert Mal mit demselben Satz - „Als ich das erste Mal mit einem Jungen im Bett lag, war es ...“ -, worauf derselbe männliche Eigenname folgt. Als ein Träger dieses Namens von seinem Vorgesetzten auf das Buch aufmerksam gemacht wurde und seine Bekanntschaft mit der damaligen Noch-nicht-Schriftstellerin Kempker bejahte, fühlte er sich in seiner Persönlichkeit wortreich verletzt und beklagte den erlittenen Schmerz. Das Gericht gab ihm - bis auf die Höhe seines finanziell reparablen Persönlichkeitsschadens - in allen Punkten recht und forderte Vernichtung. Das Schreibheft dokumentiert jetzt diesen Literaturvernichtungsfall (Heft 55 vom November).
   In seiner Urteilsbegründung bemerkt das Gericht, Kempkers Buch sei trotz aller Poesieeigenwilligkeit „nicht frei von Inhalt“; sosehr hüpfende Reime und Klangverdrehungen auch vom Tatbestand abzulenken suchten, scheine doch der „unverfälscht wiedergegebene Realitätsbezug“ durch alle Wortritzen hindurch. Der Kläger habe das gute „Recht, in Ruhe gelassen zu werden“, die Kunst lediglich die Freiheit, sich damit abzufinden. Kempkers Anwalt dagegen wollte nirgendwo den Eigennamen eines bürgerlichen Subjekts erkennen, sondern nur eine „poetische Buchstabenkombination“. Ob seine Mandantin vor Jahren mit einem Herrn gleicher Buchstabenfolge tatsächlich das Bett geteilt habe, sei zufällig und damit rechtsunerheblich. Gewählt habe sie ihn allein „um des Reimes willen“: „weil er so schön ist“. Wohlgemerkt: der Name, nicht der Mann.
   Wichtig an diesem Prozeß ist, daß er die Ausdifferenzierung der Gesellschaft wie kaum ein anderes Beispiel beweist - und unterläuft: Daß ein Buch ein Ding sei, das man irgendwo vorlesen könne und das doch immer dasselbe bleibe, können seitdem nur unbelehrbare Materialisten glauben. Ein Text ist, so hat das Gericht vorgeführt, was der Leser daraus macht, ein Nichts, das sich sein Verstehen erst am richtigen Ort suchen muß. Wer einen Kaufvertrag unterschreibt und anschließend dem Händler ins Gesicht lacht, alles sei null und nichtig und der Schriftzug nur ein Ornament, gewinnt keinen Freund. Mag der Händler auch am Feierabend leidenschaftlicher Dekonstruktivist sein - auf Verträgen duldet er keinen Spaß. Das Kleingedruckte ist eine Sphäre der Macht, hier steht der Name für die Person, und der Dekonstruktivist mag nach dem sofortigen Haftantritt darüber nachdenken, was ein Aufschub ist.
   Umgekehrt darf sich aber die Literatur verbitten, daß ihre Möglichkeiten unter Strafe gestellt werden. Birgit Kempker experimentiert auf das kunstvollste mit den Irrläufen zwischen Gesetzbuch und Reimzwang. Dafür hat sie einen Leser verdient, der systemerfahren, also mit Literatur vertraut ist. Die Richter haben ihr Vertragsbild unzulässig ausgedehnt. Dafür sind sie hart bestraft: In Klagenfurt las Kempker einen Text, der ihren Prozeß wieder zu Literatur machte und damit das poetisch letzte Wort behielt. Aber ach: Auch dort erklärten sich die Juroren für befangen und schoben ihr Urteil auf die lange Gerichtsbank. Von ihren Kollegen hätten sie lernen können, wie man dem Buch mit Ordnungsgeldern droht.

Thomas Wirtz, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung
23.11.2000


Küssen in der Kunst, Küssen im Leben

Zunächst war’s ein Eigentor wie aus dem Buche: Da glaubte ein junger Mann, sich in einem Prosagedicht von Birgit Kempker in eindeutig zweideutigen Situationen wiederzuerkennen - und verklagte Autorin und Verlag wegen des Buches Als ich das erste Mal mit einem Jungen im Bett lag. Da wurde die Öffentlichkeit erst richtig neugierig ...
Und um der Pikanterie noch einen Schuß Absurdität hinzuzufügen, wurde der Prozeß vor dem Essener Landgericht ausgetragen - obwohl der Verlag in Graz, die Autorin in Basel und der Kläger auch nicht in Essen residierte. Aber hier hatte „Er“ das Buch gekauft ...
   Ende Februar war Schluß mit lustig - Kempker wurde zu 5000 DM Schmerzensgeld und zum Einstampfen des Buches verurteilt. Damit wurde aus dem Kuriosum ein Literatur-Skandal, eine Beschneidung dessen, was als Freiheit der Kunst Verfassungsrang hat - zugunsten des vermeintlichen Personenschutzes. So jedenfalls muß man die neue Ausgabe des Schreibhefts verstehen, die den Fall ausführlich dokumentiert und die Diskussion neu entfacht.
   Wer Kempkers Text gelesen hat, weiß, daß es sich um Fiktion handelt: daß da Worte Situationen durchspielen, von denen sich an keiner Stelle sagen läßt, ob sie passiert oder phantasiert sind. Oder wie Birgit Kempker, für die der Fall von Zensur ein Schreibtrauma wurde, notiert: „Küssen kommt im Leben vor und in der Kunst. Das Gemeinsamste ist der Name: Küssen. Küssen ist selbst im Leben nicht dasselbe, und beileibe nicht in der Kunst.“ Erklär das einer mal einem Gericht.
   Das Schreibheft druckt das Urteil, Gutachten und literarische Texte drumherum, unter anderem einen klugen Essay von Roger Willemsen ...

Jens Dierksen, in: Neue Ruhr Zeitung
24.11.2000


Swift läßt grüßen

Das Schreibheft referiert in seiner Novemberausgabe den Fall der Autorin Birgit Kempker, die in ihrem eher experimentellen Text Als ich das erste Mal mit einem Jungen im Bett lag doch auf ein reales Detail nicht verzichtete: nämlich den bürgerlichen Namen dieses Jungen. Daraus entspann sich ein Prozeß um Literatur und Persönlichkeitsrecht, dessen satirische Schilderung eines Jonathan Swift würdig gewesen wäre.

Jens Jessen, in: DIE ZEIT
30.11.2000


Sein Name sei Blümchen

Die Wahrheit fällt nicht vom Himmel, das wäre zu schön. Sie hat ihre besonderen Orte, Beichtstühle zum Beispiel, Forschungslabore oder auch Gerichtssäle. Verglichen mit dem Himmel ist das der steinige Boden der Tatsachen.
   Das Landgericht Essen schickte vor ziemlich genau einem Jahr der Schriftstellerin Birgit Kempker einen Brief - es war eine Klage. Ein Mann hatte zufällig ein Buch der Autorin in die Finger bekommen. Wie der Mann heißt, ist geheim; nennen wir ihn also Blümchen. Das Buch heißt Als ich das erste Mal mit einem Jungen im Bett lag, ein Prosagedicht von knapp hundert Seiten. Herr Blümchen erkannte sich in dem „Jungen“ wieder, denn sein Name fällt darin etwa dreihundert Mal, er hat es nachgezählt. Pikanterweise hatten Birgit Kempker und er tatsächlich vor vielen Jahren eine Affäre. Deshalb fühlte sich Herr Blümchen in seiner Intimsphäre verletzt. Und also begab sich das Gericht auf die Suche nach der Wahrheit und verurteilte die Autorin und ihren Verlag: fünftausend Mark Schmerzensgeld, außerdem ist das Buch aus dem Verkehr gezogen.
   Als der Titel vor zwei Jahren erschien, ist er kaum wahrgenommen worden, selbst den Gerichtsstreit haben nur wenige Kritiker kommentiert. Dieser Zurückhaltung setzt das Schreibheft jetzt ein ganzes Dossier entgegen. Ein Drittel der neuen Ausgabe beschäftigt sich mit dem „Buch vor Gericht“. Zum Glück hat Herausgeber Norbert Wehr darauf verzichtet, den Fall einfach in der langen Reihe irgendwie ähnlicher, nur stets prominenterer Fälle zu versenken, etwa Marcel Prousts Figur Baron de Charlus oder Klaus Manns Mephisto. Auch pathetische Rufe nach der Freiheit der Kunst findet man kaum. Nur vereinzelt dringen sie durch, etwa wenn Roger Willemsen schreibt: „Einem künstlerischen Werk gegenüber nach der Justiz zu rufen, ist immer barbarisch.“ Er hat ja recht, und trotzdem würde sein Satz jedes Nachdenken über den Casus Kempker beenden: Alle Schöngeister klopfen sich auf die schmalen Schultern, Literatur ist gut und alles andere böse.
   Das Schreibheft gewinnt dem Fall mehr ab, und zwar durch einen einfachen Kunstgriff: In dem Dossier prallen völlig verschiedene Texte aufeinander, die im Umfeld des Prozesses entstanden sind. Vor Willemsens Kommentar liest man eine Briefserie von Barbara Bongartz und ein paar Seiten von Birgit Kempker selbst. Beide Texte lassen sich literarisch lesen, und beide umspielen auf ihre Weise die Realität - charmant polemisch der eine, dicht und artifiziell der andere. Der Rest des Dossiers ist Non-fiction: der Wortlaut des Gerichtsurteils, die Verteidigungsschrift des Anwalts, ein literaturwissenschaftliches Gutachten. Alle Texte kreisen um den einen Text, um eine Leerstelle, die beim bloßen Blättern ins Auge springt: Alle Hinweise auf Herrn Blümchen sind geschwärzt. Sofort setzt ein rastloses Suchen nach Bruchstücken ein, aus denen sich das verbotene Buch wieder zusammensetzen ließe - natürlich ohne Erfolg.
   Dafür wird etwas anderes sichtbar: ein kleiner Ausschnitt aus der Funktionsweise der juridischen Vernunft. In Jahrhunderten hat sich die Justiz Kenntnisse aus den Gesellschafts- und Naturwissenschaften einverleibt, so viel ist bekannt; Gerichtsmediziner, Gerichtspsychologen und Sozialarbeiter stellen ihr Wissen zur Verfügung. Aber das Wissen der Philologen lassen die Richter, zumindest im Fall Kempker, glatt abtropfen. Schon in der Wortwahl: Das Urteil bezeichnet das Prosagedicht als die „streitgegenständliche Geschichte“ - und schließt damit ein, daß die Autorin abgebildet haben könnte, was tatsächlich geschehen ist. Anders gesagt: Die Wahrheitssuche der Richter kommt zu dem Ergebnis, daß ein Stück Literatur vor allem von der Wahrheit handelt.
   Die Richter wägen ab zwischen der Freiheit der Kunst und dem Persönlichkeitsschutz, ein Streit zweier Grundrechte. Auf diese Alternative läßt sich Joachim Kersten, der Verteidiger, aber nicht ein. Das Buch handele nämlich von keinem realen Herrn Blümchen, sondern von Poesie. Argumente dafür liefert ihm Thomas Schestag, Literaturwissenschaftler aus Frankfurt. Dessen Gutachten taucht in ein völlig anderes Universum als die der Essener Richter. Schestag führt die literarischen Gesetze vor, denen Kempkers Buch folgt. „Als ich das erste Mal mit einem Jungen im Bett lag war es Blümchen“ - immer wieder setzt das Gedicht mit diesen Worten an, und diese Serie, diese abweichende Wiederholung, verfremdet den Eigennamen der Figur. Von keiner authentischen Person spricht das Buch, eher von der Sprache selbst. Um das zu erklären, bietet Schestag ein kleines Arsenal semiotischer Instrumente auf. Er unterläuft die Trennung von Biographie und Fiktion. Er deutet die Wortspiele an, die Blümchens Name ermöglicht. Schestag zeigt, wie Birgit Kempker zeigt, wie porös die Grenzen zwischen Worten sind.
   Die Richter reagieren kühl. Es sei „durchaus denkbar“, daß ein Leser in Blümchens Namen schlicht und einfach den Kläger erkennt, und keine „Buchstabenkombination“. Der Satz klingt fast wie eine Parodie auf literarisches Lesen, fast hört man die Richter lachen - im Namen des Volkes. Diese Selbstgewißheit untergräbt das Schreibheft, schon weil alle anderen Texte dem Urteil beständig ins Wort fallen. Ab heute wird zurückgelacht.

René Aguigah, in: die tageszeitung
5.12.2000


Juristisches Absurdistan

„Als ich mit einem Jungen im Bett lag, war es - “: Stop! Achtung! Bis hierher und nicht weiter reicht die Freiheit der Kunst, hier beginnt der verbotene Sektor der Intimität. „Als ich mit einem Jungen im Bett lag, war es - :“ Wer sich die Tollkühnheit leistet, den Personennamen, der an dieser Stelle in einem Prosagedicht der Basler Schriftstellerin Birgit Kempker auftaucht, unverschlüsselt zu zitieren, muß mit scharfen juristischen Sanktionen rechnen. Verzichten wir also darauf, und rekonstruieren stattdessen - mithilfe der aktuellen Nummer 55 der Literaturzeitschrift Schreibheft - die Geschichte eines literarischen Falles, in dem ein Gedicht auf die Anklagebank geriet und jeder philologisch-diskrete Hinweis auf die sprachliche Gestalt dieses Gedichtes als krimineller Akt gewertet wurde.
   Vor zwei Jahren erschien im Grazer Droschl-Verlag Birgit Kempkers Prosagedicht Als ich mit einem Jungen im Bett lag, das alsbald eine Klage auf Unterlassung und Schmerzensgeld auf sich zog, da sich eine lebende Person in der beschriebenen Hauptfigur wiedererkannte und die Vernichtung des angeblich ehrenrührigen Buch-Objekts forderte. Durch die Darstellung sexueller Begebenheiten fühlte sich der Inhaber des im Gedicht rund dreihundert Mal litaneiartig aufgerufenen Namens in seiner Intimsphäre und seiner Ehre tief verletzt.
   Das zuständige Landgericht Essen gab dem Kläger im Februar dieses Jahres recht und wies die ästhetischen Argumente der Autorin ab. Was von Birgit Kempker als eine rein poetische Suada, als hochkomische Litanei über Metaphern des Begehrens und als Versuch über die prekäre Dynamik von literarischer Imagination und Erinnerung konzipiert war, wertete das Gericht als schwerwiegenden „Eingriff in die Intimsphäre des Klägers“. Die Autorin wurde zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5000 Mark verurteilt, der Verlag dazu verdonnert, alle noch existierenden Exemplare des Buches zu vernichten.
   In einem Akt literarischer Selbstverteidigung versuchte sich danach Birgit Kempker in ihrem hochartifiziellen Beitrag für das diesjährige Klagenfurter Wettlesen mit dieser juristischen Bedrohung ihrer literarischen Existenz auseinanderzusetzen. Die sonst so streitlustige Jury stellte sich aber taub und verhängte über Kempkers Text eine Art Diskussions-Tabu.
   Um dieses Tabu aufzulösen, dokumentiert nun das neue Schreibheft in einem spannenden Dossier den grotesken Rechtsstreit um Kempkers Buch, der in unerwarteter Schärfe die alten Fragen nach dem Verhältnis von Dichtung und Wahrheit, von Fiktion und Autobiographie neu stellt. Daß man schon mit einer Dokumentation der Vorfälle vermintes Gelände betritt, zeigen die zahlreichen Schwärzungen in den einzelnen juristischen und philologischen Schriftstücken, die das Schreibheft zusammengetragen hat.
   Flankiert wird dieses Dossier von einer umfangreichen Brief-Serie der Schriftstellerin Barbara Bongartz, die in ihren listigen Episteln „von Liebhabern & Kandidaten“ einen subtilen Kommentar zum Fall des verbotenen Kempker-Buches geschrieben hat. Der letzte Brief mündet in eine wortakrobatische Satire auf die aktuelle Rechtslage, die es nicht nur untersagt, den Namen des Klägers literarisch oder journalistisch auszubeuten, sondern es auch unter Strafe stellt, dem Kläger-Namen bedeutungsähnliche Wörter zu verwenden. So grübelt die Briefschreiberin, „ob ich schreiben darf, daß mein Vogel jenseits aller Realität mein Vogel gewesen ist, wenn er mein Vogel gewesen wäre“, und fragt abschließend, ob sich denn ein Autor auch strafbar macht, wenn er den eigenen Namen fiktionalisiert ...

Michael Braun, in: Basler Zeitung
7.12.2000
(Ausstrahlung von der Literatur-Redaktion des Deutschlandfunks abgelehnt)


Gefühl vor Gericht

Es gibt zwei Gründe, warum Literatur vor Gericht landen kann. Entweder fühlt ein Staatsgebilde sich durch die echte oder vermeintliche Sittenwidrigkeit eines literarischen Werkes angegriffen - so geschehen im Prozeß gegen Flaubert und seine Emma Bovary, 1857. Oder das Persönlichkeitsrecht eines Einzelnen scheint verletzt, und der private Kläger wünscht Entschädigung - so geschehen im vorliegenden, aktuellen Fall: Ein Mann, nennen wir ihn XY, fühlt sich verletzt durch die häufige Verwendung seines Namens in einem literarischen Text mit dem schönen, man könnte auch sagen heiklen Titel Als ich das erste Mal mit einem Jungen im Bett lag, 1998 im Droschl-Verlag in einer Auflage von 1000 Stück erschienen.
   Geschrieben wurde das schmale, knapp hundert Seiten zählende Werk von Birgit Kempker, einer stark experimentell arbeitenden Schriftstellerin, mit der der Kläger offenbar wirklich zumindest ein paar Mal im Bett lag. Das dürfte so um die 25 Jahre her sein. Zusätzlich zum Namen des Klägers geistert der Name jener Institution durch das Büchlein, bei der XY seinerzeit den Zivildienst absolvierte, außerdem der Name seiner damaligen Freundin. Er hat also - ein nicht unwichtiges Detail - seine kurze Liaison mit der Beklagten in Untreue gegenüber einer anderen jungen Frau genossen.
   Oder auch nicht genossen. Ganz und gar nicht genossen hat er jedenfalls die literarische Aufarbeitung der Affäre durch Birgit Kempker. Das Buch hat er sich allerdings erst zugemutet, nachdem er von einer versierten Person angesprochen und gefragt worden war, ob er der Junge sei, mit dem die Autorin das erste Mal im Bett gelegen hätte. Die Bereitschaft, beschämt und sauer zu sein, war offenbar größer, als die Sache mit Humor zu nehmen. XY beschloß, gegen Birgit Kempker und den Verlag zu klagen.
   Und siehe, er hatte Erfolg. Das Landgericht Essen, wo die Klage eingereicht wurde, gab in seinem Urteilsspruch vom 24. Februar dieses Jahres dem Kläger in jedem Punkte recht. Das Gericht sah es als erwiesen an, daß die „Intimsphäre“ des Klägers und sein „Persönlichkeitsrecht“ mißachtet und schwer verletzt worden seien. Die Autorin habe mit „bedingtem Vorsatz“ gehandelt. XY wurden fünftausend Mark Schmerzensgeld zugesprochen, alle Unkosten erstattet (incl. der 30 Mark, die das inkriminierte Werk gekostet hat), und der Verlag mußte das Buch sofort zurückziehen unter Androhung einer gepfefferten Strafe für den Fall der Unterlassung.
   Das jüngste Schreibheft (Nr. 55) dokumentiert in einem fast fünfzigseitigen Dossier den „Fall Kempker“. Zu lesen sind das Gerichtsurteil, zwei literarische Arbeiten der Autorin, das Verteidigungsschreiben, ein philologisches Gutachten und ein engagierter Kommentar von Roger Willemsen, der befindet: „Einem künstlerischen Werk gegenüber nach der Justiz zu rufen, ist immer barbarisch.“
   Alle Namen sind in dem Dossier geschwärzt, auch die der Richterinnen. Immerhin erfährt man, daß es drei Frauen sind, die das Urteil unterzeichnen. Es ist bemerkenswert, daß sich die drei Richterinnen von dem gutachterlichen Aufwand der Verteidigung nicht beeindrucken lassen. Vier Philologen, drei davon Universitätsprofessoren, haben sich das Buch Als ich das erste Mal mit einem Jungen im Bett lag auf die Vorwürfe hin angesehen. Sie alle kommen zu einem übereinstimmenden Ergebnis: Kempkers Prosa sei viel zu artifiziell, als daß sie den Namensträger XY überhaupt als natürliche Person meinen könne.
   Thomas Schestag sagt es in seinem, in die höchsten Höhen pathetischer Dekonstruktion steigenden Gutachten wie folgt: „Die Komposition des Buches, dessen mehr als dreihundert Abschnitte etwa dreihundertmal mit der Wendung Als ich das erste Mal mit einem Jungen im Bett lag war es (Schwärzung) einsetzen, zerschlägt - ausgelöst durch das Kalkül abweichender Wiederholung - den Schein, hier werde eine Geschichte, gar eine, die das Leben schrieb, zum Besten gegeben.“ Literaturanalyse und Poesiegläubigkeit wird jedoch geschwächt durch einen blinden Fleck: nämlich die Kränkung des Klägers nicht wahrnehmen zu wollen.
   Geschickt, aber vergeblich weist Birgit Kempkers Verteidiger auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes von 1982 hin. Kläger war der Kaufhauskönig Horten, der sich von F.C. Delius‘ Moritat auf Helmut Hortens Angst und Ende zu recht offen angegriffen fühlte; und trotzdem erschied das Gericht: „Die Belastungen müssen dem Kläger hier um der Freiheit der Kunst willen zugemutet werden.“ Im Essener Urteil wird eine denkwürdige Verschiebung manifest: Gefühl kommt neuerdings vor Kunst.

Ina Hartwig, in: Frankfurter Rundschau
12.12.2000


Verse vor Gericht

Wo liegen die Ränder des literarischen Textes; wie könnte man die Grenze bestimmen zwischen seinem Innen und seinem Außen, zwischen sprachlicher Gestaltung und zugrundeliegender Realität? Fast immer sind diese Nahtstellen unsichtbar; weder ist das ursprüngliche Mark der Erfahrung aus der Umhüllung der Schrift zu destillieren, noch kann man ein genaues Diagramm jener Kräfte erstellen, mit denen ein veröffentlichter Text seinerseits wieder in die Wirklichkeit eingreift (die vagen Debatten über den problematischen „Einfluß“ von Büchern oder Filmen auf jugendliche Straftäter bezeugen dies). Poetologisch lassen sich die Bereiche von Fiktion und Wirklichkeit also nicht voneinander scheiden; doch in manchen Fällen, wenn ein Buch gewissermaßen „zu wahr“ ist und die Persönlichkeitsrechte einer in ihm erscheinenden Person verletzt, muß diese Grenze im Rahmen eines anderen Diskurses markiert werden: juristisch.
   Im Sommer 1999 reichte eine männliche Person, deren Name nicht mehr erwähnt werden darf, beim Landgericht Essen eine Klage ein gegen die Schriftstellerin Birgit Kempker und ihr ein Jahr zuvor publiziertes Buch Als ich das erste Mal mit einem Jungen im Bett lag. Etwa 300-mal würde sein vollständiger Name auftauchen in diesem Text, der um die lange zurückliegende Liebesbeziehung der Ich-Erzählerin mit einem Zivildienstleistenden kreist (wie über ein Buch reden, das man nicht mehr lesen kann?); zudem enthalte er detaillierte Hinweise über seinen damaligen Arbeitsplatz. Der Klage auf Vernichtung des Buches, 1998 in einer Auflage von 1000 Exemplaren gedruckt, wurde im Februar 2000 stattgegeben; in der aktuellen Ausgabe der Literaturzeitschrift Schreibheft (Nr. 55) ist der Schriftverkehr des Prozesses - das Gerichtsurteil, die Stellungnahme des Rechtsanwaltes, die philologischen Gutachten der Germanisten - nun abgedruckt.
   Was die Verhandlung über Birgit Kempkers Buch besonders interessant macht, ist der Umstand, daß der Vorwurf des Klägers auf vehemente Weise mit der offenbar poststrukturalistisch geschulten Poetologie der Autorin kollidiert. Ausgerechnet ein Text soll die Grenzen der Authentizität verletzt haben, der dieser Kategorie überhaupt keine Bedeutung mehr beimißt; plötzlich, in Gestalt der Klage, bricht jene äußere Wirklichkeit in Kempkers Literatur ein, die sie gemäß ihrer sprachtheoretischen Position leugnet. Die Frage, mit der sich die Gutachten und Stellungnahmen auseinandersetzen, ist daher eine andere, als es bei den klassischen Gerichtsverhandlungen dieser Art (man denke an Klaus Manns Mephisto) der Fall war: Entschieden werden muß nicht, von welchem indiskreten Detail an die Darstellung im Buch persönlichkeitsverletzend wird, sondern grundsätzlicher, ob diese indiskreten Details überhaupt eine darstellende Funktion haben.
   Poststrukturalismus live: Es ist spannend zu lesen, wie die Autorin und ihre Gutachter versuchen, aus einer Literaturtheorie juristisches Kapital zu schlagen. Denn sie wissen, daß ihre Chancen auf Erhaltung des Buches in dem Maße steigen, in dem das Gericht die Ansicht zu teilen beginnt, daß der Text nichts als selbstreferentielles Sprachspiel ist. Jede reale Erfahrung als Grundlage des Buches muß deshalb ausgemerzt werden. Daß der tatsächliche Name des ehemaligen Geliebten immer wieder genannt wird: keine Abbildung von Wirklichkeit. Dieser Name, so Birgit Kempker, sei vielmehr „in seiner lautlichen Reimstruktur, in seinem semantischen Umfeld eine Chiffre, ein Platzhalter und Stellvertreter für poetische Potenz und Zeugung. So steht er für ein fabelhaftes Zwitterwesen, das sich immer wieder selbst zeugt und erfindet.“
   Daß im Text Hinweise auf das damalige Berufsziel des Klägers zu finden sind: Niederschlag nicht unmittelbarer Erfahrung, sondern „der Lektüre der Effie (sic!) Briest von Theodor Fontane“. Die Zeichen des Textes, so wird die Autorin nicht müde zu betonen, verweisen auf nichts als auf andere Zeichen, auf eine Reihe von „kulturellen Zitaten“. Dekonstruktion als Prozeß-Strategie.
   Dem Tonfall der philologischen Gutachten schließlich glaubt man eine gewisse Beflügelung anzumerken, vielleicht ein Zeichen jener Hoffnung, daß die spröde Diagnose der Selbstreferentialität - im akademischen Diskurs immer noch mit dem Makel des bloß Zerstörerischen behaftet - plötzlich von entscheidender Produktivität sein könnte. Der Basler Literaturwissenschaftler Wolfram Groddeck etwa schreibt, bei Kempkers Buch handele es sich „um einen poetisch radikal durchgestalteten Text, dessen Intention sich nicht auf natürliche Personen richtet, sondern über die ausgeprägt selbstbezügliche, wortspielerische Verfahrensweise Pubertät und sexuelle Initiation primär als ein in sich problematisches Sprachgeschehen zur Darstellung bringt.“
   Sprache als einziger Inhalt von Literatur: Gelänge es, das Gericht von dieser modernen Erkenntnis zu überzeugen, wäre Birgit Kempkers Partei der Sieg nicht mehr zu nehmen. Das weiß auch das Gutachten von Thomas Schestag, einem Frankfurter Germanisten: „Die Komposition des Buches (...) zerschlägt - ausgelöst durch das Kalkül abweichender Wiederholung - den Schein, hier werde eine Geschichte, gar eine, die das Leben schrieb, zum Besten gegeben. Die Serialisierung, nämlich abweichende Wiederholung, verunmöglicht den Vorsatz, ein der Serie zugrundeliegendes authentisches Paradigma, die Urszene des Buches, freizulegen.“ Schestag betont die „unaufhebbare Verschiebung zwischen der sprachlichen Wendung und dem Sachverhalt, der durch sie bedeutet sein soll. (...) Beide, Sprach- und Sachverhalt, kommen nicht zur Deckung.“
   Für die Gerichtsakten gedacht, müßten die im Schreibheft versammelten Beiträge eigentlich von einem literaturwissenchaftlichen Einführungsband übernommen werden. Denn selten ist die Diskussion über die Innenseite der Literatur, über die Frage, ob die Zeichen hohl oder gefüllt seien, auf anschaulichere Weise geführt worden.
   Man weiß, daß die Bemühungen nichts ausgerichtet haben; in deutschen Gerichtssälen regiert, was das literaturwissenschaftliche Wissen angeht, offenbar noch immer die Hermeneutik der 50er Jahre. Alle Versuche, Birgit Kempkers Text die Wirklichkeit auszutreiben, scheiterten letztendlich an einer simplen Gleichung: Der litaneihaft wiederkehrende Name im Text und der der realen Person sind ein und derselbe. Am Eigennamen, als unhintergehbarem Index der Identität, reiben sich sämtliche Theorien der Differenz auf. Der Rechtsanwalt der Autorin erfindet am Ende seiner Stellungnahme ein schönes Wort, um sich ein letztes Mal gegen die Macht dieser Gleichung zu wehren: Er spricht von der „Namensmetapher“, die Birgit Kempker in ihrem Buch geschaffen habe. Vielleicht zeigt sich an diesem Begriff die ganze Aussichtslosigkeit der Argumentation: Kann ein Name, ein Wort zu seiner eigenen Metapher werden; können die neu geschaffenen Bedeutungsschichten eines Eigennamens seine Grundbedeutung so weit überlagern, daß diese unlesbar wird?
   An der Beantwortung dieser Frage arbeitet sich der Schriftverkehr dieses Prozesses ab. Was bleibt, ist das merkwürdige Schicksal eines Buches, das von der Mittelbarkeit der Sprache handelt und an seiner Unmittelbarkeit gescheitert ist.

Andreas Bernhard, in: Süddeutsche Zeitung
15.01.2001


Das Schmerzensgeld der Poesie: Literatur vs. Jurisdiktion
Das Basler Literaturhaus verhandelte die „Causa Kempker“

Die Wurzel allen juristischen und literaturpolitischen Übels, das ihr seit der Veröffentlichung ihres Prosagedichts Als ich zum ersten Mal mit einem Jungen im Bett lag (Droschl Verlag) widerfahren ist, hat die Schriftstellerin Birgit Kempker in ihrem mittlerweile verbotenen Buch selbst antizipiert: “Ich bin zu semantisch”, heißt es da auf Seite 75, und man darf das durchaus als produktionsästhetische Sentenz verstehen. Es ist das sprachempfindliche Text-Begehren der Dichterin, das sich am assoziativen Spiel mit Wörtern, ihren Oberflächen- und Tiefenstrukturen, ihren verborgenen Nebenbedeutungen, heimlichen Subtexten und “semantischen Verrutschungen” entzündet und schließlich das besagte Poem hervorgebracht hat.
   Aber dieses leicht entzündliche Semantisch-Sein hat einen Kempker-Leser dazu provoziert, gegen das Prosagedicht juristisch zu Felde zu ziehen - jenen Leser nämlich, der sich in der unheldischen Hauptfigur des Textes wiedererkannte. Der Eigenname dieser Figur wird im Text rund dreihundertmal litaneiartig aufgerufen und als Quelle der lyrischen Imagination genutzt. Aus dem Kempker-Leser wurde ein Kläger, der im Februar vergangenen Jahres vor dem Landgericht Essen auf ganzer Linie obsiegte. Die Autorin wurde zu einer Schmerzensgeldzahlung verurteilt, der Verlag dazu verdonnert, alle noch existierenden Exemplare des Buches zu vernichten. Nicht nur das Poem wurde verboten, auch der im Gedicht omnipräsente Personenname des Klägers wurde in publizistischem Kontext unzitierbar.
   Was folgte, waren Wochen und Monate einer eigenartigen Tabuisierung und Hysterisierung des inkriminierten Textes. In Klagenfurt befiel eine ansonsten ausschweifend argumentierende Jury eine seltsame Feigheit vor dem Kempker-Text Was hab ich in Meppen zu suchen, in dem sich die Autorin auf verschlüsselte Weise mit dem Prozeß um ihr Buch auseinandersetzte. In der Folge mußten sich auch deutsche Rundfunkräte mit der “Causa Kempker” beschäftigen, da der Kläger gegen kritische Rundfunk-Beiträge über den Prozeß protestiert hatte. Selbst in ihrer Souveränität sonst unerschütterbare Literaturredaktoren winkten ab, als die Literaturzeitschrift Schreibheft ein aufschlußreiches Dossier zur „Causa Kempker“ vorlegte.
   Diese Gemengelage aus grotesken Tabuisierungen, Gekränktheiten und Phobien hat sich nun anläßlich einer Präsentation des neuen Schreibhefts im Basler Literaturhaus endlich aufgelöst. Zwar saßen hier mit Birgit Kempker, Thomas Schestag, Wolfram Groddeck, Norbert Wehr und Urs Engeler nur die philologischen Verteidiger des verbotenen Poems auf dem Podium - aber nicht etwa, um im Empörungskonsens justizkritische Volksaufklärung zu betreiben, sondern um das ganze verwickelte Verhältnis von Dichtung und Wahrheit, Literatur und Jurisdiktion, Sprache und Gewalt mit einer erstaunlichen Differenzierungsbereitschaft zu diskutieren.
   Man hat hier - auch dank einiger kluger Interventionen aus dem Publikum - nicht der Versuchung nachgegeben, die „Causa Kempker“ nur nach dem bewährten Täter-Opfer-Schema von böser Justiz und geschändeter Poesie zu erörtern. Zwar waren die Verteidiger der Kempker‘schen Kunst zunächst mit einem gewissen Hochmut zu Werke gegangen; es sah so aus, als wolle eine Versammlung von ästhetisch Hochsensiblen die amusische Dumpfheit der Justiz vorführen. Die im Schreibheft abgedruckten Prozeßdokumente wurden auszugsweise verlesen, mitunter in fast schon kabarettistischer Manier, als gelte es, sich über die spröde Banausie juristischer Prosa zu mokieren. Dann verwendete der Frankfurter Literaturwissenschaftler Thomas Schestag seinen beträchtlichen philologischen Feinsinn darauf, mit etymologischen Tiefenbohrungen das Verhältnis zwischen Poesie und Recht zu dechiffrieren.
   Aber all die klugen Einsichten in die „Verwerfungen und Verschiebungen im Aufriß der Sprache, ... die kein Wort und keinen Eigennamen exklusiv zum unverwechselbaren Merkmal einer authentischen Person auszuzeichnen erlauben“ (Schestag), erfaßten nur eine, die innerästhetische Seite der „Causa Kempker“. Außerhalb des ästhetischen Regelsystems kann aber die Frage nach dem Verhältnis zwischen Sprache und Gewalt nicht einfach mit dem Hinweis auf eine angeblich banausische Justiz und einen illiteraten Kläger stillgestellt werden. Natürlich übt ein Gerichtsurteil Gewalt aus, das einen hoch-artifiziellen, vielschichtigen Text durch eine versimpelnde Lesart und den Verweis auf seine biographischen Indiskretionen einkassiert.
   Es wäre aber eine naive Illusion, im Gegenzug an die konstitutive Gewaltfreiheit eines jeden poetischen Diskurses zu glauben. Dieser Glaube wird falsifiziert durch die Empirie, in diesem Fall durch die Lesart des Klägers, der das poetische Spiel im Kempker-Poem trotz aller markanten Fiktionalisierungen als Bloßstellung und Ehrverletzung erfuhr. Es ist ein geradezu rührendes Selbstmißverständnis der Kempker-Verteidiger, wenn sie den im Text litaneihaft aufgerufenen Personennamen, in dem sich der Kläger auch aufgrund einiger als biographische Anspielung auslegbarer Details wiedererkannte, als eine reine „poetische Buchstabenkombination“ definieren.
   Allen literarischen Verfremdungsprozeduren zum Trotz hat Birgit Kempkers Prosagedicht sein sprachliches Material aus einer vorgängigen außerliterarischen Wirklichkeit gewonnen - und diese referenziellen Bezüge sind im vollendeten Kunstwerk dann auch nicht vollständig verdampft. So kam es zur schmerzhaften Kollision zwischen den artifiziellen Formprinzipien der Poesie und dem auf Komplexitätsreduktion bedachten Regelsystem des Rechts. Nicht nur die Hysterie um ein verbotenes Buch, auch die lächerliche Kempker-Phobie, die in der literarischen Welt um sich gegriffen hat, darf sich nach dieser Veranstaltung im Basler Literaturhaus endlich beruhigen.

Michael Braun, in: Basler Zeitung
15.01.2001